Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörde
Zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319) und aller auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
Zuständigkeiten des Regierungspräsidenten
Der Regierungspräsident ist zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes für die
1. Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren sowie zur Entgegennahme des Antrages auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens und der Anzeige des Wechsels des Leiters eines Versuchsvorhabens oder seines Stellvertreters nach § 8 Abs. 1, 2 und 4,
2. Entgegennahme der nach § 8 a Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Anzeigen und Angaben,
3. Untersagung von Tierversuchen nach § 8 a Abs. 5,
4. Entgegennahme der Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8 b Abs. 1 und 2,
5. Berufung der Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2,
6. Unterrichtung des Bundesministers nach § 15 a.
Zuständigkeiten des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik
Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ist zuständige Behörde für die Zusammenfassung der Meldungen und Übermittlung an den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach § 2 der Verordnung über die Meldung von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren (Versuchstiermeldeverordnung) vom 1. August 1988 (BGBl. I S. 1213).
Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz wird, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 18 Abs. 1 Nrn. 11 bis 16 und 19 dieses Gesetzes handelt, auf die Regierungspräsidenten, im übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.