Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten der Bewilligungsbehörden

Die Bewilligungsbehörden (§ 2 Abs. 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes) sind zuständig für:

1. die Bewilligung von Darlehen zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnungen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe h des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;

2. die Bewilligung von Aufwendungszuschüssen zur Mietpreisbegrenzung bei öffentlich geförderten Wohnungen, soweit diese nicht auch mit Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete gefördert worden sind;

3. Die Aufgaben der Bewilligungsstelle für den Bergarbeiterwohnungsbau im Sinne des § 11 Abs. 7 ( Zustimmung zur Modernisierung) der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. BV).

§ 2

Zuständigkeiten der Bewilligungsbehörden und der Mittleren kreisangehörigen Städte

Die Bewilligungsbehörden und die Mittleren kreisangehörigen Städte sind zuständig für:

1. die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes;

2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Wohnungsbindungsgesetzes;

3. die Überwachung der Verpflichtungen, die nach dem Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnungsbindungsgesetz, nach den jeweils vereinbarten Schuldurkunden, Darlehens- oder Zuschußverträgen und nach den Auflagen des Bewilligungsbescheides hinsichtlich der Nutzung und Mietpreisbildung bei Wohnungen bestehen, die

a) mit Mitteln aus dem Haushalt des Landes oder aus dem Wirtschaftsplan der Wohnungsbauförderungsanstalt, ausgenommen während des Bestehens eines Besetzungsrechts auf Grund von Wohnungsfürsorgemitteln,

b) mit Aufwendungsdarlehen im Rahmen des Regionalprogramms des Bundes

gefördert worden sind;

4. die Ausstellung der Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau;

5. die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des § 46 Abs. 3 des Städtebauförderungsgesetzes;

6. die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 11 Satz 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen.

§ 3

Zuständigkeiten der Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständig für:

1. die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des Wohngeldgesetzes;

2. die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt auf Grund der §§ 82 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und auf Erteilung von Bescheinigungen für Wohnheime nach § 93 Abs. 1 Buchstabe c des Zweiten Wohnungsbaugesetzes.

§ 4

Zuständigkeiten der Landesmittelbehörden

(1) Die Bezirksregierungen und die Oberfinanzdirektionen sind jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereiches zuständig für die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen zur Förderung

1. des Wohnungsbaues und

2. der Wohnungsmodernisierung

für Landesbedienstete.

(2) Für die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen aus Mitteln des Treuhandvermögens für

1. den Bau von Bergarbeiterwohnungen im Kohlenbergbau,

2. die Modernisierung von Bergarbeiterwohnungen und anderen Wohnungen, die für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues bestimmt oder nach Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten sind, sowie für Bergmannswohnungen

sind zuständig:

für den rheinisch-westfälischen Kohlenbezirk:

die Bezirksregierung in Düsseldorf;

für den Aachener Steinkohlenbezirk und den rheinischen Braunkohlenbezirk:

der Regierungspräsident in Köln.

Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch für die Bewilligung von öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und von § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, wenn diese neben Mitteln des Treuhandvermögens gewährt werden.

(3) Die Bezirksregierung in Düsseldorf ist für den Bereich des Landes ferner zuständig für die Bewilligung von Bürgschaften des Landes zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale oder der Landesbausparkasse im Rahmen der Förderung des Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens.

§ 5

Zuständigkeiten der Wohnungsbauförderungsanstalt

Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale - ist zuständig für:

1. die Auszahlung der Zuschüsse zur Städtebauförderung;

2. die Zulassung als Betreuungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und als Kleinsiedlungsträger nach § 58 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;

3. die Aufgaben einer Bewilligungsstelle für Aufwendungsdarlehen (§ 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes), die im Rahmen des Regionalprogramms des Bundes vor Inkrafttreten des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1991 aus Mitteln bewilligt worden sind, die keine öffentlichen Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind;

4. die Aufgaben einer Bewilligungsstelle für Zinszuschüsse, die zur Förderung des Baues von Ein- und Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen durch Hilfen für die Zwischenfinanzierung von Bausparverträgen vor Inkrafttreten des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1991 bewilligt worden sind;

5. die nach § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes erforderlichen Mitteilungen an die Finanzbehörden für die nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnungen.

6. die Bewilligung und Gewährung von Wohneigentumssicherungshilfe;

7. die Aufgabe einer Bewilligungsstelle für Zuschüsse, die für die Errichtung von Hausschutzräumen für Wohnungen bis zum 31. 12. 1995 aus Mitteln bewilligt worden sind, die keine öffentlichen Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des zweiten Wohnungsbaugesetzes sind;

8. die Bewilligung und Gewährung von Darlehen und Zuschüssen zur Förderung des Ankaufs von Miet- und Genossenschaftswohnungen und zur Förderung des Erwerbs von Mietpreis- und Belegungsbindungen;

9. die Bewilligung und Gewährung von Darlehen zur Mietpreisbegrenzung von öffentlich geförderten Wohnungen in hochverdichteten Großsiedlungen.

Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann zur Deckung des ihr durch die Durchführung der in den Nummern 2 bis 4, 8 und 9 genannten Aufgaben entstehenden Verwaltungsaufwandes einmalige oder laufende Verwaltungskostenbeiträge erheben.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen aufgrund des § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856), des § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NW. S. 285) (Fn4).

a) vom Ministerium für Bauen und Wohnen aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 3, 11 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 und 14 Abs. 2 des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 199 1 (GV. NW. S. 562) (Fn5), des § 15 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1957 (BGBl. I S. 418), zuletzt geändert durch das Rentenreformgesetz 1990 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) und des § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Innenministers zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bergarbeiterwohnungsbau vom 2. Dezember 1975 (GV. NW. S. 656) (Fn6).

b) vom Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Wohnen aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 3 des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1991 (GV. NW. S. 562),

c) vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung vom 10 . Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678).

Die Ministerin für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1 GV. NW. 1992 S. 190, geändert durch VO v. 13. 12. 1996 (GV. NW. S. 520), 4.11.1998 (GV. NW. S. 661; ber. 1999 S. 32). Fn 2 § 4 zuletzt geändert durch VO v. 13. 12. 1996 (GV. NW. S. 520); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1997. Fn 3 § 6 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 4 SGV. NW. 1102. Fn 5 SGV. NW. 237. Fn 6 SGV. NW. 237. Fn 7 SGV. NW. 2005. Fn 8 § 5 geändert durch VO v. 13. 12. 1996 (GV. NW. S. 520); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1997. Fn 9 § 1 geändert durch VO v. 4.11.1998 (GV. NW. S. 661); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.