Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Obst- und Gemüsewirtschaft

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags wird verordnet:
§ 1

Zuständige Stelle im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse (ABL. Nr. L 219 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

§ 2

Zuständige Stelle für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) 2251/92 und für die Ausstellung und Übermittlung der Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 sind die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Umwelt

Raumordnung und Landwirtschaft

Fußnoten

Fn1 GV. NW. 1993 S. 686. Fn2 SGV. NW. 2005. Fn3 § 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 8. Oktober 1993.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.