Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Außenwirtschaft

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Außenwirtschaft

- SGV.NRW. - Seite 1 73 Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Außenwirtschaft vom 29.08.1961 Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Außenwirtschaft Vom 29. August 1961 ( Fn1) Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) wird verordnet: §1 Für die Erteilung von Genehmigungen auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in § 28 Abs. 2 und gemäß § 28 Abs. 3 dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. §2 Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1961 S. 275. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.