Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
(1) Die Molkereien sind verpflichtet, je Kilogramm der ihnen ab dem 1. April 1989 von Milcherzeugern angelieferten Milch eine Umlage in Höhe von 0,28 Deutschen Pfennigen zu entrichten. Nach Litern gemessene Anlieferungsmilch ist im Verhältnis 1:1,020 oder nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwiegen der Milch zu überprüfenden Faktor in Kilogramm umzurechnen.
(2) Schuldner der Umlage sind die Inhaber der Molkereien. Die Umlageschuld entsteht im Zeitpunkt der Anlieferung durch die Milcherzeuger.
(1) Die Molkereien werden vierteljährlich auf Grund der von ihnen abgegebenen statistischen Meldungen durch das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen zur Zahlung der Umlage veranlagt.
(2) Werden die für die Veranlagung erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig gemacht, so kann auf Grund einer Schätzung veranlagt werden.
(1) Die Molkereien sind verpflichtet, bis spätestens zum 15. eines jeden Monats eine Vorauszahlung in Höhe des Umlageanteils zu leisten, der auf den Vormonat entfällt.
(2) Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen kann Umlageschuldner auch zu Vorauszahlungen veranlagen.
Die auf Grund dieser Verordnung zu zahlenden Beträge sind auf das Treuhandkonto ,,Milchumlage" der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Nordrhein-Westfalen zu entrichten.
(1) Umlagen können gestundet werden, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die ganze Schuld sofort zu tilgen, und eine Zwangsvollstreckung eine besondere Härte für ihn bedeuten würde, oder wenn sicherer Anhalt dafür besteht, daß eine sofortige Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde, im Falle der Stundung aber der geschuldete Betrag nach Ablauf der Stundungsfrist entrichtet werden wird.
(2) Gestundete Umlagen sind mit dem von der Deutschen Bundesbank festgesetzten Diskontsatz zu verzinsen. Nicht gestundete Umlagen sind vom Tage der Fälligkeit an mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
(3) Umlagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 GV. NW. 1965 S. 349, geändert durch VO v. 2. 12. 1966 (GV. NW. S. 520), 8. 12. 1967 (GV. NW. S. 253), 3. 12. 1968 (GV. NW. S. 433), 3. 12. 1969 (GV. NW. S. 885), 11. 12. 1970 (GV. NW. S. 767), 26. 11. 1971 (GV. NW. S. 412), 12. 6. 1972 (GV. NW. S. 171), 4. 12. 1972 (GV. NW. S. 404), 22. 11. 1973 (GV. NW. S. 551), 28. 11. 1974 (GV. NW. S. 1583), 11. 11. 1975 (GV. NW. S. 639), 27. 11. 1976 (GV. NW. S. 421), 30. 11. 1977 (GV. NW. S. 477), 24. 11. 1978 (GV. NW. S. 604), 27. 11. 1979 (GV. NW. S. 998), 19. 12. 1980 (GV. NW. S. 1099), 15. 12. 1981 (GV. NW. S. 730), 18. 3. 1985 (GV. NW. S. 265), 11. 1. 1989 (GV. NW. S. 84). Fn2 SGV. NW. 7842. Fn3 § 1 Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 11. 1. 1989 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. April 1989. Fn4 § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 geändert durch VO v. 11. 1. 1989 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. April 1989. Fn5 § 6 Sätze 2 und 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.