Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten (ZustVOSchulR)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Zugewiesene und auswärtige Schüler
(1) Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Zuweisung von Schülern an eine andere Pflichtschule nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SchVG ist
a) das Schulamt, wenn die zuständige Grundschule oder Hauptschule und die andere Schule innerhalb seines Bezirks liegen,
b) die Bezirksregierung, wenn die zuständige Grundschule oder Hauptschule und die andere Schule in den Bezirken verschiedener Schulämter liegen oder wenn es sich um den Besuch einer Berufsschule handelt,
c) die Bezirksregierung, in deren Bezirk die andere Schule liegt, wenn die zuständige Grundschule, Hauptschule oder Berufsschule und die andere Schule in verschiedenen Regierungsbezirken liegen.(2) Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Feststellung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG, ob der Schulbesuch in der Wohngemeinde gewährleistet ist, ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk diese Gemeinde liegt.
Ausnahmen vom Besuch einer deutschen Schule
Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG über Ausnahmen vom Besuch einer deutschen Schule ist das Schulamt. Soweit es sich um die Pflicht zum Besuch der Berufsschule handelt, entscheidet die Bezirksregierung.
Vorzeitige Beendigung der Schulpflicht
Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidungen nach § 5 Satz 3 und § 11 Abs. 3 SchpflG über die vorzeitige Beendigung der Schulpflicht ist die Bezirksregierung.
Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule
(1) Über den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule entscheidet nach § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 3 SchpflG im Einvernehmen mit dem betroffenen Schulträger oder den betroffenen Schulträgern
a) das Schulamt, wenn die zuständige Grundschule und die andere Schule innerhalb seines Bezirks liegen,
b) das Schulamt der aufnehmenden Grundschule, wenn die zuständige Grundschule und die andere Grundschule in den Bezirken verschiedener Schulämter - auch verschiedener Bezirksregierungen - liegen,
c) die Bezirksregierung, wenn das zuständige Berufskolleg und das andere Berufskolleg innerhalb eines Regierungsbezirks liegen,
d) die Bezirksregierung des aufnehmenden Berufskollegs, wenn das zuständige Berufskolleg und das andere Berufskolleg in den Bezirken verschiedener Bezirksregierungen liegen.
(2) Einer Entscheidung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn Einvernehmen zwischen den beteiligten Schulen und dem betroffenen Schulträger oder den betroffenen Schulträgern besteht, den gewünschten Schulwechsel zuzulassen."
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn5)
Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 GV. NW. 1985 S. 324, geändert durch VO v. 17. 1. 1988 (GV. NW. S. 60), 5.5.1997 (GV. NW. S. 106), Art. 4 der VO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172). Fn 2 SGV. NW. 223. Fn 3 § 3 geändert durch VO v. 17. 1. 1988 (GV. NW. S. 60); in Kraft getreten am 27. Februar 1988. Fn 4 § 7 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn 5 GV. NW. ausgegeben am 6. Mai 1985. Fn 6 § 1 geändert durch VO v. 5.5.1997 (GV. NW. S. 106); in Kraft getreten am 1. August 1997. Fn 7 § 4 geändert durch VO v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am 1. August 2002. Fn 8 § 5 neugefasst durch VO v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am 1. August 2002. Fn 9 § 7 (alt) wird § 6 geändert durch VO v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am 1. August 2002.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.