Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz

LR Nordrhein-Westfalen : 7824 Verordnung über Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz Vom 15. Mai 1990 (Fn 1) Auf Grund des § 16 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) wird verordnet: § 1 Die der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3 und § 15 Abs. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes werden auf den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft übertragen. § 2 (Fn 2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Fn1 GV. NW. 1990 S. 288. Fn2 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 13. Juni 1990.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.