Verordnung über einen Meisterprüfungsausschuß für das Flexografen-Handwerk
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über einen Meisterprüfungsausschuß für das Flexografen-Handwerk
Vom 11. November 1986
Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und mit § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NW. S. 285) wird verordnet:
Der Meisterprüfungsausschuß für das Flexografen-Handwerk bei der Handwerkskammer Wiesbaden ist für die Abnahme der Meisterprüfung von Anwärtern dieses Handwerks aus dem Lande Nordrhein-Westfalen zuständig.
Für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Handwerkskammer Wiesbaden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für WirtschaftMittelstand und Technologiedes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.