Nordrhein-Westfalen

Verordnung über einen gemeinsamen Prüfungsausschuß für das Gerber-Handwerk für die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über einen gemeinsamen Prüfungsausschuß für das Gerber-Handwerk für die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen

Vom 28. Oktober 1970

Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), wird gemäß dem Abkommen zwischen dem Lande Nordrhein-Westfalen und dem Lande Hessen vom 27. August'11. September 1970 verordnet:

§ 1

Der Meisterprüfungsausschuß für das Gerber-Handwerk für das Land Hessen bei der Handwerkskammer Wiesbaden ist für die Abnahme der Meisterprüfung von Anwärtern dieses Handwerks aus dem Land Nordrhein-Westfalen zuständig.

§ 2

Für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren gelten die für den nach diesem Abkommen zuständigen Prüfungsausschuß erlassenen Vorschriften.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. November 1970 in Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.