Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamten der Sparkassen sowie der Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamten der Sparkassen sowie der Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 22. Februar 1967
Auf Grund des § 23 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1965 (GV. NW. S. 258) in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Sparkassengesetzes vom 7. Januar 1958 (GV. NW. S. 5) und § 2 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande NW vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 187) wird verordnet:
Die Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Beamten der Landesversicherungsanstalten Rheinprovinz und Westfalen (Dienstwohnungsverordnung) vom 9. November 1965 (GV. NW. 1966 S. 48) gilt auch für die Beamten der Sparkassen sowie für die Beamten der Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1966 in Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.