ZustVOSchA · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuweisung weiterer allgemeiner Angelegenheiten auf die Schulämter (Zuständigkeitsverordnung Schulamt - ZustVOSchA)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuweisung weiterer allgemeiner Angelegenheiten auf die Schulämter (Zuständigkeitsverordnung Schulamt - ZustVOSchA)

LR Nordrhein-Westfalen : 223Anlagen Verordnung über die Zuweisung weiterer allgemeiner Angelegenheiten auf die Schulämter (Zuständigkeitsverordnung Schulamt - ZustVOSchA) Vom 7. Dezember 1984 (Fn 1) Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 3 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1982 (GV. NW. S. 486) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Landesplanung und Verwaltungsreform des Landtages verordnet: § 1 Dem Schulamt werden für alle Schulformen und Schulstufen die in der Anlage aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen. Die übrigen schulaufsichtlichen Befugnisse der oberen Schulaufsichtsbehörde sowie die Rechte und Pflichten der Schulträger bleiben unberührt. (Anlage) § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1984 S. 746. Fn 2 SGV. NW. 223. Anlagen Anlage

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.