Verordnung über die Zuweisung von Wertpapierbereinigungssachen an einzelne Gerichte
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Die Angelegenheiten, für die nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz, seinen Durchführungsbestimmungen und den zu seiner Änderung und Ergänzung ergangenen Gesetzen die Kammern für Wertpapierbereinigung zuständig sind (Wertpapierbereinigungssachen), werden für das Land Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen.
Soweit im Wertpapierbereinigungsgesetz, seinen Durchführungsbestimmungen und den zu seiner Änderung und Ergänzung ergangenen Gesetzen den Oberlandesgerichten Aufgaben übertragen worden sind, ist im Land Nordrhein-Westfalen allein das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 GV. NW. 1964 S. 414, geändert durch VO v. 25. 11. 1966 (GV. NW. S. 512), v. 7. 1. 1970 (GV. NW. S. 36). Fn2 geändert durch § 1 der VO v. 7. 1. 1970 (GV. NW. S. 36); in Kraft getreten am 1. Februar 1970. Fn3 § 2 gegenstandslos; Überleitungsvorschrift. Fn4 § 4 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.