Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Sortenschutzstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Sortenschutzstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf

LR Nordrhein-Westfalen : 301 Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Sortenschutzstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf Vom 13. Januar 1998 (Fn 1) Aufgrund des § 143 Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. I 1981 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546) , des 9 38 A-bs. 2 Satz 1, Abs. 5 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1854), des § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), und des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422), in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes wird verordnet: § 1 Die Patentstreitsachen, Sortenschutzstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen aus allen Landgerichtsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen werden dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen. § 2 Die nach dem 24. Juli 1997 bei anderen Landgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen anhängig gewordenen Sortenschutzstreitsachen im Sinne des § 38 Abs. 5 des Sortenschutzgesetzes gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Landgericht Düsseldorf über. § 3 Die Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Sortenschutzstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 28. Juni 1988 (GV. NW. S. 321) wird aufgehoben. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Düsseldorf, den 13. Januar 1998 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Fn 1 GV. NW. 1998 S. 106.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.