Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
(2) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 3 der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung ist die Bezirksregierung Köln für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.
(1) Zuständige Behörden im Sinne der §§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, 16 Abs. 3 und 4 und 22 Abs. 4 der Handwerksordnung sind die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen die Kreisordnungsbehörden.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 117 und 118 der Handwerksordnung wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen.
(3) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 Abs. 2 und 3, 23 a Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
(4) Abweichend von § 113 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung können die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe von den Handwerkskammern Aachen, Arnsberg, Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, zu Köln und Münster in eigener Zuständigkeit eingezogen werden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
(2)
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.