Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Mediendienste-Staatsvertrag (Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Mediendienste-Staatsvertrag zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen zum gesetzlichen Jugendschutz und nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Mediendienste- Staatsvertrag zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Einhaltung der übrigen Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrags ist die Bezirksregierung Düsseldorf für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster.
Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 18 Abs. 2 bis 4 Mediendienste-Staatsvertrag und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Nr. 1 bis 7, 15 und 16 Mediendienste- Staatsvertrag wird der nach § 1 zuständigen Behörde übertragen. Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der in Nummern 8 bis 14 genannten Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz vom 29.September 1992 (GV.NW. S. 369)( Fn4).
Diese Verordnung tritt am 1.August 1997 in Kraft. ( Fn5).
Wird das Gesetz zum Staatsvertrag über Mediendienste nach seinem Artikel 4 gegenstandslos, werden §§ 1 bis 3 dieser Verordnung gegenstandslos.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Fn 1 GV.NW. 1997 S. 184. Fn 2 SGV.NW. 2254. Fn 3 SGV.NW. 2005. Fn 4 SGV.NW. 20061. Fn 5 § 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebunsvorschrift.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.