Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (F Fn 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 1970 (GV. NW. S. 18), nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung, des Wirtschaftsausschusses, des Ausschusses für Ernährungs-, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, des Arbeitsausschusses, des Ausschusses für Soziales und Gesundheit, des Kulturausschusses, des Justizausschusses und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags sowie auf Grund des § 54 Abs. 2 und 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 1 4. August 1969 (BGBl. I S. 1112) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) wird verordnet:
§ 1

Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne der §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes ist:

1. im Bereich des öffentlichen Dienstes die Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle im Sinne von § 84 des Gesetzes führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde,

2. im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter,

3. für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe das Bergamt,

4. im übrigen der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die zuständige Stelle ihren Sitz hat.

§ 2

Nach Landesrecht zuständige Behörde

1. im Sinne des § 76 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes ist für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe das Bergamt, im übrigen der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die zuständige Stelle ihren Sitz hat,

2. im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die zuständige Stelle ihren Sitz hat,

3. im Sinne der §§ 80 Abs. 3, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 und 96 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

§ 3

Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 56 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, im übrigen diejenige Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde. Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft, ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

§ 4

Die Befugnis zur Festsetzung der Entschädigung und zur Genehmigung der Geschäftsordnung des Landesausschusses nach § 54 Abs. 2, Satz 2 und Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes wird auf den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr übertragen.

Er setzt die Entschädigung im Einvernehmen mit dem Finanzminister fest.

§ 5

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 99 des Berufsbildungsgesetzes wird für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe den Bergämtern, im übrigen den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn6).

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1 GV. NW. 1970 S. 515, geändert durch VO v. 25. 9. 1979 (GV. NW. S. 654), 15. 6. 1982 (GV. NW. S. 300), 1. 12. 1992 (GV. NW. S. 518). Fn2 SGV. NW. 2004. Fn3 §§ 1 und 2 geändert durch VO v. 15. 6. 1982 (GV. NW. S. 300); in Kraft getreten am 1. August 1982. Fn4 § 3 zuletzt geändert durch VO v. 1. 12. 1992 (GV. NW. S. 518); in Kraft getreten am 24. Dezember 1992. Fn5 § 5 geändert durch VO v. 25. 9. 1979 (GV. NW. S. 654); in Kraft getreten am 1. Januar 1980. Fn6 GV. NW. ausgegeben am 10. Juli 1970.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.