Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Auswandererschutzgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Auswandererschutzgesetz

LR Nordrhein-Westfalen : 2182 Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Auswandererschutzgesetz Vom 18. November 1975 (Fn 1) Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Auswandererschutzgesetzes (AuswSG) vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774) und § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80) wird verordnet: § 1 Für die Ausführung des Auswandererschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Regierungspräsidenten zuständig. § 2 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Auswandererschutzgesetzes wird den Regierungspräsidenten übertragen. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1975 S. 662. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 15. Dezember 1975.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.