Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Gesetzes über betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Gesetzes über betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft

Vom 9. September 1980

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NW) vom 10.Juli 1962 (GV.NW. S.421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtags verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Statistik nach dem Gesetz über betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 683) ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.