Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Statistik

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Statistik

Vom 19. April 1963

Auf Grund des § 66 Abs. 2 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) wird verordnet:

§ 1

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1314) handelt, das Statistische Landesamt Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1963 in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.