JG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres (ZuVO FÖJG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres (ZuVO FÖJG)

LR Nordrhein-Westfalen : 216 Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres (ZuVO FÖJG) Vom 11. Juni 1996 (Fn 1) Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114), wird nach Anhörung der Ausschüsse für Kinder, Jugend und Familie und für Kommunalpolitik des Landtags verordnet: § 1 Zuständige Behörden für die Zulassung der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres gemäß § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz-FÖJG) sind die Landschaftsverbände. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Fn 1 GV. NW. 1996 S. 209. Fn 2 SGV. NW. 2005. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 25. Juni 1996.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.