Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Zulassung verschiedener Realsteuerhebesätze

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit für die Zulassung verschiedener Realsteuerhebesätze

Vom 31. Juli 1974

Auf Grund des § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) und des § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung des Artikels 3 des Vermögensteuerreformgesetzes (VStRG) vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 949) wird verordnet:

§ 1

Zuständig für die Zulassung verschiedener Realsteuerhebesätze nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes und § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes sind die Regierungspräsidenten.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidentenzugleich als Innenminister

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.