Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet

Vom 26. Oktober 1979

Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet in der Fassung vom 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 554) wird verordnet:

§ 1

Die überörtliche Prüfung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet wird dem Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten Düsseldorf übertragen.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.