Verordnung über die Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über die Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet
Vom 26. Oktober 1979
Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet in der Fassung vom 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 554) wird verordnet:
Die überörtliche Prüfung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet wird dem Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten Düsseldorf übertragen.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.