Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe

Vom 1. Oktober 1980

Auf Grund des § 25 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1979 (GV. NW. S. 408), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

§ 1

Die überörtliche Prüfung der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe wird dem Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten Düsseldorf übertragen.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft . Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.