Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach Schwangerschaftsabbrüchen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach Schwangerschaftsabbrüchen

LR Nordrhein-Westfalen : 212 Verordnung über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach Schwangerschaftsabbrüchen Vom 25. Juni 1996 (Fn 1) Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet: § 1 Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ist das Versorgungsamt Dortmund. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Fn1 GV. NW. 1996 S. 220. Fn2 SGV. NW. 2005. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 10. Juli 1996.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.