Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstattung von Rückführungskosten

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstattung von Rückführungskosten

Vom 14. November 1978

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290), wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:

§ 1

Zuständig für die Erstattung der Kosten der kriegsfolgebedingten Rückführung von Deutschen aus dem Ausland (Rückführungskosten) ist das Durchgangswohnheim Massen - Landesstelle für Aufnahme und Weiterleitung von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern im Lande Nordrhein-Westfalen -.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Soziales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.