Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund der §§ 306, 310 Abs. 3 und 311 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Januar 1975 (BGBl. I S. 401), wird verordnet:
§ 1

Für die Durchführung der Lastenausgleichsgesetzgebung ist als Außenstelle des Landesausgleichsamtes für alle Regierungsbezirke zuständig der

Regierungspräsident Münster.

§ 2

(1) Bei dem Regierungspräsidenten Münster als Außenstelle des Landesausgleichsamtes werden die Beschwerdeausschüsse für den Lastenausgleich nach § 310 des Lastenausgleichsgesetzes eingerichtet. Sie sind zuständig für den Bereich aller kreisfreien Städte und Kreise.

(2) Wahlkörperschaft gem. § 310 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes für die Wahl der Beisitzer der Beschwerdeausschüsse für den Lastenausgleich ist der Landtag.

(3) Der Finanzminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenminister die Anzahl der einzurichtenden Beschwerdeausschüsse.

§ 3
§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Fn1 GV. NW. 1976 S. 166. Fn2 § 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.