Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Für die Durchführung der Lastenausgleichsgesetzgebung ist als Außenstelle des Landesausgleichsamtes für alle Regierungsbezirke zuständig der
Regierungspräsident Münster.
(1) Bei dem Regierungspräsidenten Münster als Außenstelle des Landesausgleichsamtes werden die Beschwerdeausschüsse für den Lastenausgleich nach § 310 des Lastenausgleichsgesetzes eingerichtet. Sie sind zuständig für den Bereich aller kreisfreien Städte und Kreise.
(2) Wahlkörperschaft gem. § 310 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes für die Wahl der Beisitzer der Beschwerdeausschüsse für den Lastenausgleich ist der Landtag.
(3) Der Finanzminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenminister die Anzahl der einzurichtenden Beschwerdeausschüsse.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Fn1 GV. NW. 1976 S. 166. Fn2 § 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.