Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

LR Nordrhein-Westfalen : 301 Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken Vom 10. Januar 1972 (Fn 1) Auf Grund der §§ 163 Abs. 1 und 170 a Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) und § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 6. Juli 1960 (GV. NW. S. 209) (Fn 2) wird verordnet: § 1 Die Zwangsversteigerung von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen und von Schiffsbauwerken, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, wird übertragen 1. dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort für die Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Düsseldorf und des Landgerichtsbezirks Essen, 2. dem Amtsgericht Köln für die Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Köln, 3. dem Amtsgericht Dortmund für die Amtsgerichte der Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Hagen, Münster und Siegen, 4. dem Amtsgericht Minden für die Amtsgerichte der Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold und Paderborn. § 2 Für Verfahren über die Zwangsversteigerung von Schiffen oder Schiffsbauwerken, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. § 3 Diese Verordnung tritt am 1. März 1972 in Kraft. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1972 S. 18. Fn2 SGV. NW. 311.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.