Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die zuständigen Stellen nach dem Auslands-Rechtsauskunftsgesetz (Fn 5)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die zuständigen Stellen nach dem Auslands-Rechtsauskunftsgesetz (Fn 5)

LR Nordrhein-Westfalen : 2005 Verordnung über die zuständigen Stellen nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Vom 16. Juli 1974 (Fn 1) Auf Grund der §§ 5, 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433) wird verordnet: § 1 Die Aufgaben a) der Stelle, an die die Empfangsstelle ein Auskunftsersuchen weiterleitet, das sich auf Landesrecht oder auf Bundesrecht und Landesrecht bezieht, b) der Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens nimmt der Justizminister wahr. § 2 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Fn1 GV. NW. 1974 S. 760. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 13. August 1974.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.