Verordnung über die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 2, § 14 und § 17 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2 und des § 17 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ( AdVermiG) vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1762) ist
a) für den Bezirk des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe das Landesjugendamt Westfalen-Lippe, b) für den Bezirk des Landschaftsverbandes Rheinland das Landesjugendamt Rheinland.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 AdVermiG wird den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn3).
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 GV. NW. 1977 S. 356. Fn2 SGV. NW. 2005. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 28. Oktober 1977.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.