Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich der Polizei

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich der Polizei

Vom 18. Juli 1992

Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NW. S. 236), wird verordnet:

§ 1

Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes obliegen den Behördenleitern/-innen oder von ihnen beauftragten Beamten/-innen des höheren Dienstes der Polizeibehörde, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.