Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Justizministers

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Justizministers

Vom 28. Juli 1982

Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NW. S. 236), wird verordnet:

§ 1

Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes obliegen: 1. den Rechtsanwaltskammern, den Notarkammern und den Notaren für die bei ihnen Beschäftigten, 2. bei Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern den Leitern der Gerichte und Staatsanwaltschaften jeweils für ihren Geschäftsbereich, 3. im übrigen den Leitern der Behörden und Einrichtungen jeweils für ihren Geschäftsbereich.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.