Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung

LR Nordrhein-Westfalen : 2031 Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung Vom 10. März 1977 (Fn 1) Auf Grund § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158) (Fn 2), geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 10. Juni 1976 (GV. NW. S. 236), wird verordnet: § 1 Zuständig für die Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz sind in meinem Geschäftsbereich: 1. bei den zu verpflichtenden Personen der Hochschulen des Landes, der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Behörden und der Einrichtungen des Landes im Sinne von § 14 Landesorganisationsgesetz diese Stellen; 2. bei den zu verpflichtenden Personen der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen, der Rheinischen Fachhochschule e.V. Köln, der Fachhochschule Bergbau, des Forschungs- und Entwicklungszentrums für objektivierte Lehr- und Lernverfahren GmbH (FEoLL GmbH), Paderborn und der Darlehenskasse der Studentenwerke e.V. (DAKA) die Organe dieser Fachhochschulen, der Gesellschaft und des Vereins. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1977 S. 167. Fn2 SGV. NW. 2031. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 28. April 1977.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.