Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die zuständige Behörde nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die zuständige Behörde nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung

LR Nordrhein-Westfalen : 7101 Verordnung über die zuständige Behörde nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung Vom 6. Mai 1977 (Fn 1) Auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 26. April 1977 (GV. NW. S. 170) (Fn 2) wird verordnet: § 1 Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung übertragen. durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 zu bestimmen. daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. § 2 (Fn 3) (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1977 S. 241. Fn2 SGV. NW. 7101. Fn3 § 2 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.