Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 8. Februar 1995

Aufgrund des § 22 c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 22 c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 10. Januar 1995 (GV. NW. S. 39) wird verordnet:

§ 1

Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden zugewiesen: 1. dem Amtsgericht Lüdenscheidfür die Amtsgerichtsbezirke Lüdenscheid und Meinerzhagen, 2. dem Amtsgericht Iserlohnfür die Amtsgerichtsbezirke Iserlohn und Plettenberg, 3. dem Amtsgericht Gummersbachfür die Amtsgerichtsbezirke Gummersbach und Wermelskirchen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.