Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 8. Februar 1995
Aufgrund des § 22 c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 22 c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 10. Januar 1995 (GV. NW. S. 39) wird verordnet:
Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden zugewiesen: 1. dem Amtsgericht Lüdenscheidfür die Amtsgerichtsbezirke Lüdenscheid und Meinerzhagen, 2. dem Amtsgericht Iserlohnfür die Amtsgerichtsbezirke Iserlohn und Plettenberg, 3. dem Amtsgericht Gummersbachfür die Amtsgerichtsbezirke Gummersbach und Wermelskirchen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.