Verordnung über die Zusammenfassung von Abschiebungshaftsachen
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen gemäß § 57 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584), sind die Amtsgerichte zuständig, denen nach § 1 Buchstabe c der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene vom 30. Dezember 1961 (GV. NW. 1962 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 1991 (GV. NW. S. 373), die Strafrichterhaftsachen zugewiesen sind.
In Abweichung von der Zuständigkeitsregelung in § 1 werden zugewiesen die Abschiebungshaftsachen
1. für die Bezirke der Amtsgerichte Herne und Herne-Wanne
dem Amtsgericht Herne
2. für die Bezirke der Amtsgerichte Gelsenkirchen und Gelsenkirchen-Buer
dem Amtsgericht Gelsenkirchen
3. für die Bezirke der Amtsgerichte Rheine, Steinfurt, Ibbenbüren und Tecklenburg
dem Amtsgericht Rheine
4. für die Bezirke der Amtsgerichte Ahaus, Borken und Gronau
dem Amtsgericht Borken
5. für die Bezirke der Amtsgerichte Ahlen, Beckum und Warendorf
dem Amtsgericht Warendorf
6. für die Bezirke der Amtsgerichte Aachen, Eschweiler und Monschau
dem Amtsgericht Aachen.
Für die in §§ 1 und 2 genannten Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Fn3)
Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 GV. NW. 1998 S. 183. Fn 2 SGV. NW. 311. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 9. März 1998. Fn 4 § 4 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.