Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zusammenfassung von Gemeinschaftsmarkenstreitsachen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zusammenfassung von Gemeinschaftsmarkenstreitsachen

LR Nordrhein-Westfalen : 301 Verordnung über die Zusammenfassung von Gemeinschaftsmarkenstreitsachen Vom 10. Oktober 1996 (Fn 1) Aufgrund des § 125 e Abs. 3 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 125 e Abs. 3 des Markengesetzes vom 27. August 1996 (GV. NW. S. 355) (Fn 2) wird verordnet: § 1 Gemeinschaftsmarkenstreitsachen werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen. § 2 Gemeinschaftsmarkenstreitsachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Landgericht Düsseldorf über. § 3 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Fn1 GV. NW. 1996 S. 428. Fn2 SGV. NW. 301. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 30. Oktober 1996.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.