Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zusammenfassung der gerichtlichen Verfahren nach § 8 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zusammenfassung der gerichtlichen Verfahren nach § 8 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro

Vom 7. Dezember 1998

Aufgrund des § 8 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro (Artikel 6 des Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 – BGBl. I S. 1242, 1250 -) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 3. November 1998 (GV. NW. S. 646) wird verordnet:

§ 1

Die gerichtlichen Entscheidungen über Anfechtungsklagen werden zugewiesen dem Landgericht Düsseldorf für die Bezirke der Landgerichte Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal; dem Landgericht Dortmund für die Bezirke der Landgerichte Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen; dem Landgericht Köln für die Bezirke der Landgerichte Aachen, Bonn und Köln.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Der Minister für Inneres und Justizdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.