Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern

LR Nordrhein-Westfalen : 311 Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern Vom 15. Dezember 1998 (Fn 1) Aufgrund des § 116 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) wird verordnet: § 1 Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Düsseldorf zugewiesen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Fn 2) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Inneres und Justiz Fn 1 GV. NW. 1998 S. 775. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am 31. Dezember 1998.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.