Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen

LR Nordrhein-Westfalen : 301 Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen Vom 6. November 1998 (Fn 1) Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung vom 22. September 1998 (GV. NW. S. 570) wird verordnet: § 1 Die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen. § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Der Minister für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1998 S. 687.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.