Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zulassung von Prozeßagenten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zulassung von Prozeßagenten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen

- SGV.NRW. - Seite 1 33 Verordnung über die Zulassung von Prozeßagenten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen vom 05.06.1956 Verordnung über die Zulassung von Prozeßagenten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 5. Juni 1956 ( Fn1) Auf Grund des § 73 Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) i. Verb. mit § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung wird verordnet: §1 Die Befugnis, Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, das mündliche Verhandeln vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu gestatten (§ 157 ZPO), wird dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen übertragen. Er kann das Verhandeln vor einem Gericht oder vor mehreren Gerichten gestatten. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn2). Der Arbeits- und Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1956 S. 161/GS. NW. S. 573. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 14. Juni 1956. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.