Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 20g Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1993 ( BGBl. I S. 1458), wird verordnet:
§ 1

Zum Schutz der heimischen Tierwelt oder zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden wird abweichend von § 20f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Personen, die zur Jagd berechtigt sind, gestattet, Vögel der Arten

- Corvus corone corone Rabenkrähe

- Pica pica Elster

außerhalb befriedeter Bezirke (§ 4 Abs. 1 und 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen - LJG-NW) und außerhalb der Brutzeit (1. April bis 31. Juli) durch Abschuß zu töten. Nach Satz 1 erlegte Vögel der genannten Arten sind von Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten des § 20f Abs. 2 BNatSchG ausgenommen.

§ 2

Art und Zahl der getöteten Vögel sind den unteren Jagdbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten mit der jährlichen Streckenmeldung (§ 22 Abs. 7 LJG-NW) anzuzeigen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn2).

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

Fn1 GV. NW. 1994 S. 964. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 17. November 1994.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.