Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Zum Schutz der heimischen Tierwelt oder zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden wird abweichend von § 20f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Personen, die zur Jagd berechtigt sind, gestattet, Vögel der Arten
- Corvus corone corone Rabenkrähe
- Pica pica Elster
außerhalb befriedeter Bezirke (§ 4 Abs. 1 und 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen - LJG-NW) und außerhalb der Brutzeit (1. April bis 31. Juli) durch Abschuß zu töten. Nach Satz 1 erlegte Vögel der genannten Arten sind von Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten des § 20f Abs. 2 BNatSchG ausgenommen.
Art und Zahl der getöteten Vögel sind den unteren Jagdbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten mit der jährlichen Streckenmeldung (§ 22 Abs. 7 LJG-NW) anzuzeigen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn2).
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Fn1 GV. NW. 1994 S. 964. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 17. November 1994.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.