Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen an die Regierungspräsidenten zum Zwecke der Beihilfenbearbeitung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen an die Regierungspräsidenten zum Zwecke der Beihilfenbearbeitung

LR Nordrhein-Westfalen : 20320 Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen an die Regierungspräsidenten zum Zwecke der Beihilfenbearbeitung Vom 7. Juni 1991 (Fn 1) § 1 Datenübermittlung zum Zwecke der Beihilfenbearbeitung (1) Zur Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Beamte, Angestellte und Arbeiter dürfen dem Regierungspräsidenten im Rahmen seiner Zuständigkeit personenbezogene Daten der Beschäftigten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 in den Geschäftsbereichen des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Bauen und Wohnen und des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen regelmäßig übermittelt werden. (2) Für Zwecke der Zahlbarmachung der Beihilfen dürfen folgende Daten der Beschäftigten übermittelt werden: 1. Vor- und Familienname, 2. Anschrift, 3. Geschlecht, 4. Geburtsdatum, 5. Bankverbindung (Bankleitzahl, Kontonummer), 6. akademischer Grad. (3) Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und der Bemessungsgrundlage des Beihilfeanspruchs dürfen neben den in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Daten folgende Daten der Beschäftigten übermittelt werden: 1. Status (Beamter, Angestellter, Arbeiter), 2. Dienststelle, 3. halber Krankenversicherungsbeitrag (bei Angestellten und Arbeitern), 4. Arbeitgeberzuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag, 5. Krankenversicherungsverhältnis (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung) für die voraufgegangenen zwei Jahre, 6. Zahlfallstatus für die voraufgegangenen zwei Jahre (laufender Zahlfall, Mutterschutzurlaub, Erziehungsurlaub, Wahlvorbereitungsurlaub, Sonderurlaub, Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrübung, ruhender Zahlfall, abgeschlossener Zahlfall), 7. Familienstand in den voraufgegangenen zwei Jahren (ledig, verheiratet, verheiratet Ehegatte im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigt, verheiratet Ehegatte im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt (Quote, Stundenzahl), verheiratet Ehegatte im öffentlichen Dienst Lohnempfänger bzw. Anwärter/Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, verheiratet beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt (Quote, Stundenzahl) im öffentlichen Dienst, verheiratet Ehegatte Versorgungsempfänger, verwitwet, geschieden), 8. Gesamtzahl der Kinder, 9. Vornamen der Kinder, 10. Geburtsdaten der Kinder, 11. im Ortszuschlag in den voraufgegangenen zwei Jahren berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder, 12. Anspruch auf Kindergeld für die voraufgegangenen zwei Jahre, sofern dem Beschäftigten kein Ortszuschlag zusteht. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Verordnung wird aufgrund des § 9 Abs. 8 in Verbindung mit Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW) vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 160) (Fn 3) für ihren Geschäftsbereich erlassen von dem/von der a) Innenminister, b) Finanzminister, c) Kultusminister, d) Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, e) Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, f) Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, g) Minister für Stadtentwicklung und Verkehr, h) Ministerin für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Herbert Schnoor Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Heinz Schleußer Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hans Schwier Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Hermann Heinemann Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Günther Einert Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Klaus Matthiesen Der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Franz-Josef Kniola Die Ministerin für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen Ilse Brusis Fn1 GV. NW. 1991 S. 276. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 26. Juni 1991. Fn3 SGV. NW. 20061.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.