Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz im Dienstbereich der Polizei

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz im Dienstbereich der Polizei

LR Nordrhein-Westfalen : 92 Verordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz im Dienstbereich der Polizei Vom 8. Februar 1982 (Fn 1) Aufgrund des § 30 Abs 2 des Fahrlehrergesetzes - FahrlG - vom 25 August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31 Juli 1980 (BGBl. I S. 1141). wird verordnet § 1 Die Aufgaben der Erlaubnisbehörde nach dem Fahrlehrergesetz nehmen im Dienstbereich der Polizei die Polizeibehörden und -einrichtungen wahr. § 2 (Fn 2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3) Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1982 S. 74. Fn2 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 9. März 1982.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.