Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Verkaufszeiten am 24. Dezember

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Verkaufszeiten am 24. Dezember

Vom 4. Dezember 1961

Auf Grund des § 15 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. Mai 1957 (GV. NW. S. 161) wird verordnet:

§ 1

Als Öffnungszeit für den nach § 15 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluß zugelassenen Verkauf am 24. Dezember wird der Zeitraum von 9 bis 12 Uhr festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Arbeits- und Sozialministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.