Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zum Gesetz der Militärregierung Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zum Gesetz der Militärregierung Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz)

- SGV.NRW. - Seite 1 25 Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zum Gesetz der Militärregierung Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) vom 28.10.1949 Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zum Gesetz der Militärregierung Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) Vom 28. Oktober 1949 ( Fn1) Auf Grund des Art. 78 Abs. 2 der Militärregierung Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Brit. Kontrollgebiet, Seite 1169 ff.) wird bestimmt: §1 Die zur Durchführung des Rückerstattungsgesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Justizminister. §2 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft ( Fn2). Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1949 S. 290/GS. NW. S. 502. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 12. November 1949. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.