Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Gemeinde Selm, Kreis Unna

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Gemeinde Selm, Kreis Unna

Vom 25. März 1975

Aufgrund des § 77 Abs. 5 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96) wird verordnet:

§ 1

Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs für das Gebiet der Gemeinde auf die Gemeinde Selm, Kreis Unna, übertragen.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.