Verordnung über die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Gemeinde Selm, Kreis Unna
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Gemeinde Selm, Kreis Unna
Vom 25. März 1975
Aufgrund des § 77 Abs. 5 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96) wird verordnet:
Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs für das Gebiet der Gemeinde auf die Gemeinde Selm, Kreis Unna, übertragen.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.