Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Stadt Geilenkirchen, Kreis Heinsberg

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Stadt Geilenkirchen, Kreis Heinsberg

Vom 10. Februar 1972

Auf Grund des § 77 Abs. 5 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96) wird verordnet:

§ 1

Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs für das Gebiet der Stadt auf die Stadt Geilenkirchen, Kreis Heinsberg, übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.