Verordnung über die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Stadt Geilenkirchen, Kreis Heinsberg
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Stadt Geilenkirchen, Kreis Heinsberg
Vom 10. Februar 1972
Auf Grund des § 77 Abs. 5 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96) wird verordnet:
Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs für das Gebiet der Stadt auf die Stadt Geilenkirchen, Kreis Heinsberg, übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.