Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Übermittlungsstellen nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Übermittlungsstellen nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

- SGV.NRW. - Seite 1 321 Verordnung über die Übermittlungsstellen nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 10.06.1959 Verordnung über die Übermittlungsstellen nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Vom 10. Juni 1959 ( Fn 1) Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 26. Februar 1959 (BGBl. II S. 149) wird verordnet: §1 Die Aufgaben der Übermittlungsstellen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens nimmt der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen wahr. §2 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1959 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Fn 1 GV. NW. 1959 S. 111. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.