Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Schiffbarkeit der Ruhr

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Schiffbarkeit der Ruhr

- SGV.NRW. - Seite 1 94 Verordnung über die Schiffbarkeit der Ruhr vom 02.09.1963 Verordnung über die Schiffbarkeit der Ruhr Vom 2. September 1963 ( Fn1) Auf Grund von § 35 Absatz 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) ( Fn2) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet: §1 Die Ruhr ist vom Beginn des Unterkanals der Schleuse Mülheim bei Ruhr-km 12,3 + 45 bis zu der Anlegestelle "Zornige Ameise" in Essen-Rellinghausen bei Ruhr-km 41,4 schiffbares Gewässer im Sinne des § 35 Absatz 1 LWG. §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1962 in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1963 S. 311 Fn 2 SGV. NW. 77 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.