Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz

- SGV.NRW. - Seite 1 2180 Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 01.06.1965 Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz Vom 1. Juni 1965 ( Fn1) Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) wird verordnet: §1 Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes sind die Regierungspräsidenten. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn2). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1965 S. 148. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 16. Juni 1965. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.